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Neurothera­peut:innen Österreich

Vorstellung NTÖ

Bei den “Neurotherapeut:innen Österreich” (NTÖ) handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein (ZVR-Zahl 1592525307), welcher sämtliche neurotherapeutische Berufsgruppen nicht nur im klinischen Bereich, sondern auch in der Freiberuflichkeit vernetzt und interdisziplinären Austausch fördert. Ebenso bildet die NTÖ eine Plattform für Betroffene und Angehörige, um nach Therapeut:innen in der Nähe zu suchen. Dies ermöglicht es dem Verein einen Beitrag zur Optimierung der Patient:innenversorgung in Österreich zu leisten und Versorgungslücken insbesondere im extramuralen Bereich zu schließen. Weiters wird multidisziplinäres Fachwissen im Zuge von kostenlosen Webinaren für das gesamte Netzwerk zur Verfügung gestellt. Diese Webinare werden einmal im Quartal angeboten. Bei der NTÖ handelt es sich um ein unabhängiges Netzwerk, das für alle Mitglieder kostenlos zugänglich ist. Unterstützt wird der Verein durch private Spenden sowie Spenden von Unternehmen des Gesundheitssektors. Mitglieder des Vereins können alle neurologisch arbeitenden Physiotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen, Logopäd:innen, Orthoptist:innen sowie Neuropsycholog:innen werden. Um Teil der NTÖ zu sein, klicken Sie auf Mitglied werden.

Vorstand NTÖ 2025 - 2028

Eva Leskosek, MSc

Präsidentin

Miriam Berger, MSc

Präsidentin-Stellvertreterin

Gerlinde Percht, MSc

Schriftführerin

Elisabeth Sallfellner, BSc

Schriftführerin-Stellvertreterin

Priv.-Doz. Dr. Barbara Seebacher, MSc

Kassiererin

Sarah Mildner, MSc

Kassiererin-Stellvertreterin

Rechnungsprüfung NTÖ 2025 - 2028

Melina Filzmaier, BSc

Rechnungsprüferin

Natalie Walder, BSc

Rechnungsprüferin

Statuten des Vereins der Neurothera­peut:innen Österreich

§1 Name und Sitz der Gesellschaft

(1)
Der Verein führt den Namen “Neurotherapeut:innen Österreich” (abgekürzt “NTÖ”), im internationalen Verkehr “Austrian Association of Neurotherapists” (abgekürzt “NTA”). Es handelt sich dabei um einen Verein im Sinne des § 1 Abs 1 Vereinsgesetz 2002.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet, im Bedarfsfall darüber hinaus.
(3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Zweck des Vereins

(1)
Der Verein bezweckt die Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit medizinisch therapeutischer Berufe (Physiotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen, Logopäd:innen, Orthoptist:innen und Neuropsycholog:innen) und interdisziplinäre Diskussion der multidisziplinären Behandlung von Personen mit neurologischen Erkrankungen, um die medizinisch therapeutische Versorgung neurologischer Patient:innen in Österreich zu optimieren.
(2)
Der Verein stellt ein multidisziplinäres Netzwerk aus Neurotherapeut:innen dar, welches durch evidenzbasierten Wissensaustausch geprägt ist.
(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Die Tätigkeiten der Gesellschaft sind nicht auf Gewinn gerichtet.

§3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft

(1)
Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
(a) kostenlose Webinare für die Vereinsmitglieder über multidisziplinäre, für die neurologische Behandlung von Betroffenen relevante Themengebiete;
(b) Informationen über in Österreich stattfindende neurologische Kongresse, Konferenzen und Arbeitsgruppen;
(c) Planung, Organisation und Abhaltung von Versammlungen;
(d) Planung, Organisation und Abhaltung von Veranstaltungen;
(e) Kommunikation von fachspezifischen Informationen in jeder technisch möglichen Form.
(2)
Sofern dies dem Zweck des Vereins dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich Erfüllungsgehilf:innen gemäß § 40 BAO zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilf:innen tätig zu werden.

§4 Finanzielle Mittel zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft

(1)
Der Zweck des Vereins soll durch folgende finanzielle Mittel erreicht werden:
(a) Einnahmen aus Spenden, öffentlichen oder privaten Subventionen/Förderungen, Sammlungen, Vermächtnissen und aus sonstigen Zuwendungen aller Art;
(b) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
(c) regelmäßige Mitgliedsbeiträge, sofern dies in einer zukünftigen Generalversammlung beschlossen werden sollte.
(2)
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Es darf keine Person durch die Gesellschaft zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Personen jedweden Geschlechts, welche als Physiotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen, Logopäd:innen, Orthoptist:innen oder Neuropsycholog:innen (Klinische Psycholog:innen) im Österreichischen Gesundheitsberuferegister registriert sind und neurologisch tätig sind, sind dazu berechtigt, ein Vereinsmitglied zu sein.
(2)
Die Vereinsmitglieder werden als “neurologisch tätig” eingestuft, wenn sie einschlägige neurologische Fortbildungen und/oder Berufserfahrung im neurologischen Bereich vorweisen können.
(3)
Eine mögliche Mitgliedschaft gilt weiters für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften zur Unterstützung der Vereinstätigkeit.
(4)
Über die Aufnahme von (ordentlichen und außerordentlichen) Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(5)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung einer monatlichen Spende fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(6)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
(7)
Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer:innen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit abgeschlossener Errichtung des Vereins wirksam.
(8)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(9)
Der freiwillige Austritt kann jederzeit in schriftlicher Form erfolgen.
(10)
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann bei grober Verletzung der Mitgliederpflichten und bei unehrenhaften Verhalten durch den Vorstand verfügt werden.
(11)
Das vom Ausschluss betroffene Mitglied wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden, bis zu welcher die Mitgliedschaftsrechte des vom Ausschluss betroffenen Mitglieds ruhen. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung der Generalversammlung im Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft.
(12)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 10 genannten Gründen von der Generalversammlung über einen Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§6 Rechte der Mitglieder

(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen der Gesellschaft nach Maßgabe allfälliger vom Vorstand erstellter Richtlinien zu beanspruchen.
(2)
Die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit (schriftlich via E-Mail, per Post oder persönlich im Zuge der Mitgliederversammlung) Vorschläge (betr. Webinare, interne Projekte, Unterstützung von externen Projekten etc.) einzubringen.
(3) Die Mitgliedschaft ist bis auf Weiteres kostenlos, freiwillige finanzielle Spenden durch die Mitglieder dürfen angenommen werden (siehe §4 (1a)).
(4) Sämtliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht einschließlich des aktiven Wahlrechts in der Generalversammlung.
(5) Per Vollmacht ist es zulässig, das Wahlrecht auf ein anderes Mitglied zu übertragen. Dies muss dem Vorstand vor Durchführung der Abstimmung kommuniziert werden.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(7) Generalversammlungen finden planmäßig alle drei Jahre statt, beginnend im Kalenderjahr 2025. Außertourliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden (siehe §9).
(8) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen (siehe §9).
(9) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(10) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

§7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben die Statuten des Vereins und die Beschlüsse der Organe des Vereins gemäß §8 zu beachten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt werden könnten.
(3) Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

§8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
(a) die Generalversammlung (siehe §9, §10),
(b) der Vorstand (siehe §11, §12),
(c) die Rechnungsprüfer (§13)
(d) und das Schiedsgericht (§14).

§9 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Die ordentliche Generalversammlung findet planmäßig alle drei Jahre statt, beginnend im Kalenderjahr 2025.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen stattzuffinden:
(a) auf Beschluss des Vorstands,
(b) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
(c) auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, oder
(d) auf Verlangen der:des Rechnungsprüfer:s (§ 21 Abs 5 Vereinsgesetz 2002)
(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 9).
(4) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 3 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 3 lit. e).
(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (per E-Mail) einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit zumindest der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung der Gesellschaft (siehe § 15) zu beschließen ist, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der:die Präsident:in, bei deren Verhinderung ihr:e Stellvertreter:in. Ist auch diese:r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(10) Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
(11) Generalversammlungen können auch virtuell über geeignete elektronische Plattformen abgehalten werden. Wahlen und Abstimmungen dürfen in elektronischer Form erfolgen, sofern die Identität der stimmberechtigten Mitglieder und die Nachvollziehbarkeit der Auszählung gewährleistet sind. Das entscheidende Organ entscheidet über die Form der Durchführung.

§10 Aufgaben der Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der:s Rechnungsprüfer:in;
(b) Beschlussfassung über das Budget;
(c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der:s Rechnungsprüfer:in;
(d) Grundsätzliches Festsetzen einer Beitrittsgebühr und/oder eines Mitgliedsbeitrages und Bestimmung dessen Höhe;
(e) Entlastung des Vorstands;
(f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern sowie zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein;
(g) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(h) Entscheidung über eine Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme als ordentliches Mitglied;
(i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Vorstand

(1)
Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des § 5 Abs 3 Vereinsgesetz 2002 und besteht zum Zeitpunkt der Vereinsgründung aus zwei Mitgliedern.
(2)
Die erste Vorstandswahl findet im Zuge der ersten Generalversammlung statt. Der Vorstand hat ab diesem Zeitpunkt aus folgenden sechs Mitgliedern zu bestehen:
(a) Präsident:in und Stellvertreter:in,
(b) Schriftführer:in und Stellvertreter:in
(c) sowie Kassier:in und Stellvertreter:in.
(3)
Die Gründerinnen haben zum Zeitpunkt der Vereinsgründung sämtliche Organe inne (Präsidentschaft, Geschäftsführung, Organschaftliche Vertretung gegenüber Behörden und dritten Personen im In- und Ausland). Sobald sämtliche Vorstandsmitglieder innerhalb der ersten Generalversammlung gewählt sind, verteilen sich die Aufgaben wie in §12 Abs.3-10 beschrieben.
(4)
Da der Vorstand bei der Vereinsgründung nur aus zwei Personen besteht, müssen Beschlüsse durch die Anwesenheit beider sowie einstimmig erfolgen. In diesem Fall ist ein Dirimierungsrecht des Präsidenten nicht möglich.
(5)
Besteht der Vorstand nach vorangegangenen Neuwahlen aus mehr als zwei Personen, besteht das Dirimierungsrecht.
(6)
Der Vorstand wird, per vorangegangenen schriftlichen Ansuchen durch ein Mitglied, von der Generalversammlung gewählt.
(7)
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Kooptierungen können auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg beschlossen werden, sofern alle verbleibenden Vorstandsmitglieder zustimmen und der Beschluss dokumentiert wird. Ist ein Vorstandsmandat länger als drei Monate unbesetzt, ist durch den Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Nachwahl einzuberufen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
(8)
Sollten sämtliche die Vorstandsmitglieder:innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(9)
Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt mindestens drei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(10)
Der Vorstand wird von der:die Präsident:in, bei Verhinderung von seinem:seiner Stellvertreter:in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese:r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(11)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht (Vgl. Abs.4); bei fehlender Stimmenmehrheit oder Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsident:in den Ausschlag.
(12)
Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung nach (Abs. 14) und Rücktritt nach (Abs. 15).
(13)
Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit nach vorangegangenem Antrag und darauffolgender Abstimmung durch die Vereinsmitglieder (siehe §11(4)) ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(14)
Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstands der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eine:r Nachfolger:in wirksam.
(15)
Die Funktionen und Aufgaben des Vorstands entsprechen zudem den genannten Aufgaben in §12.

§12 Aufgaben und besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstands folgende Agenden:
(a) Auswahl und Bestellung von zwei unabhängigen sowie unbefangenen Rechnungsprüfer:innen.
(b) Erstellung des Jahresbudgets, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
(d) Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.
(e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern der Gesellschaft.
(f) Führen einer Mitgliederliste.
(g) Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstands gebildet werden können.
(h) Vornahme notwendiger Kooptierungen.
(i) Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
(j) Vertretung der Gesellschaft nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2)
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:
(a)
Präsident:in und Stellvertreter:in,
(b)
Schriftführer:in und Stellvertreter:in
(c)
sowie Kassier:in und Stellvertreter:in.
(3) Der:die Präsident:in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der:die Schriftführer:in unterstützt den:die Präsident:in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(4) Der:die Präsident:in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des:der Präsident:in und der:s Schriftführers:in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des:der Präsident:in und des:der Kassier:in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(5) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(6) Bei Gefahr im Verzug ist der:die Präsident:in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(7) Der:die Präsident:in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(8) Der:die Schriftführer:in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(9) Der:die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(10) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des:der Präsident:in, des:der Schriftführer:in oder des:der Kassier:in deren Stellvertreter:innen.

§ 13 Rechnungsprüfer:in

(1)
Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 13 bis 15 sinngemäß.

§14 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten muss ein internes Schiedsgericht des Vereins berufen werden. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sein müssen, zusammen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter:in namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits eine Person des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen 14 Tagen eine dritte Person zur Vorsitzenden Person des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs im Rahmen der Statuten der Gesellschaft und fasst seine Beschlüsse in Anwesenheit seiner drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§15 Wahl des Vorstandes, Wahlvorschläge und Wahlvorgang

(1)
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, sich selbst schriftlich für eine Funktion im Vorstand unter Angabe des Namens sowie der Funktionsbezeichnung zu nominieren. Eine Nominierung ist dabei nur für eine Vorstandsfunktion möglich.
(2)
Die Nominierung ist schriftlich per E-Mail beim Vorstand einzubringen. Die Nominierung muss spätestens bis zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung einlangen; das Risiko der rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung trägt das Mitglied.
(3)
Auf Grundlage der eingelangten Nominierungen hat der Vorstand einen Wahlvorschlag zu erstellen. In den Wahlvorschlag sind sämtliche rechtzeitig eingegangenen Nominierungen aufzunehmen. Dabei sind die Funktionen gemäß den eingegangenen Nominierungen zu besetzen.
(4)
Sollten für eine oder mehrere Funktionen keine Nominierungen eingegangen sein, hingegen bei einer oder mehrerer Funktionen Mehrfachnominierungen vorliegen, gilt Folgendes: Der Vorstand hat unverzüglich sämtliche nominierten Mitglieder darüber in Kenntnis zu setzen, dass Mehrfachnominierungen für eine oder mehrere Funktionen vorliegen, hingegen für eine oder mehrere Funktionen keine Nominierungen eingegangen sind. Der Vorstand ist sodann berechtigt, im Einvernehmen mit den nominierten Kandidaten eine Umnominierung zu erreichen, sodass im Wahlvorschlag jede Funktion mit zumindest einem nominierten Kandidaten besetzt ist, oder de:r bisherigen Amtsinhaber:in die Funktion weiterhin zu überlassen.
(5)
Sollten nach Erstellung des adaptierten Wahlvorschlages gemäß §15(4) Funktionen unbesetzt sein, so kann sich ein Mitglied abweichend von §15(2) auch noch in der Generalversammlung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Wahlvorschlags (§15(7)) für eine dieser vakanten Funktionen beim Vorstand mündlich nominieren.
(6)
Der Wahlvorschlag ist spätestens eine Woche vor dem Termin den Mitgliedern schriftlich (per E-Mail) zu übermitteln. Er hat die Nominierungen für die jeweiligen Vorstandsfunktionen zu enthalten. Sofern für bestimmte Vorstandsfunktionen – auch nach Durchführung des Abänderungsverfahrens nach §15(4) – keine Nominierungen vorliegen, hat der Wahlvorschlag diese vakanten Vorstandsfunktionen zu bezeichnen und anzuführen, dass eine Nominierung für ausschließlich diese Funktionen noch in der Generalversammlung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Wahlvorschlags (§15(7)) möglich ist.
(7)
Der Wahlvorschlag ist in der Generalversammlung von der amtierenden Schriftführerin zu verkünden; im Anschluss werden die Funktionen nacheinander gewählt. Zudem besteht die Möglichkeit der Wahl über digitale Mittel.
(8)
Ein:e Kandidat:in ist gewählt, wenn eine einfache Stimmenmehrheit vorliegt oder diese:r in einer gegebenenfalls erforderlichen Stichwahl zwischen den führenden Kandidat:innen die größere Zahl der Stimmen erreicht. Im Fall eines Stimmengleichstandes entscheidet nach Durchführung eines weiteren Wahlganges die Präsidentin.
(9)
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat pro zu wählende Funktion eine Stimme zu vergeben und kann für jede Funktion nur eine:n Kandidat:in wählen. Sollte für eine Funktion nur ein:e Kandidat:in nominiert sein, ist mittels ja/nein abzustimmen.
(10)
Die gewählten Personen werden nach korrekter Durchführung und Beendigung der jeweiligen Organ-Wahl durch eine Wahlanzeige gemäß (§ 14 Abs 2 VerG) bekannt gegeben.

§16 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagespunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, beschlossen werden, wobei die festgelegten Mehrheitserfordernisse einzuhalten sind. Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der:die Präsident:in der:die vertretungsbefugte Liquidator:in.
(2) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Gesellschaft ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen der Gesellschaft im Sinne der §§ 34 BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3) Über die prozentuale Vermögensaufteilung entscheidet die Generalversammlung.

§17 Haftung

(1)
Für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschließlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen.
(2)
Die Haftung von Mitgliedern eines Organs im Sinne des §8 gegenüber der Gesellschaft ist auf Vorsatz beschränkt. Eine Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.